Sat­zung

Die Sat­zung des VBS

Sat­zung
Ver­band für Blin­den- und Seh­be­hin­der­ten­päd­ago­gik e. V. (VBS)


§ 1 Name, Sitz

  1. Der Ver­ein führt den Namen „Ver­band für Blin­den- und Seh­be­hin­der­ten­päd­ago­gik e. V.“ (VBS). 
  2. Der VBS ist in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Duis­burg ein­ge­tra­gen.
  3. Der Sitz des Ver­ban­des ist Duis­burg. 
  4. Die Geschäf­te des Ver­ban­des wer­den von einem Dienst­sitz aus­ge­führt, der vom jewei­li­gen Vor­stand benannt wird. 

 

§ 2 Zweck und Auf­ga­ben

  1. Der VBS
  • setzt sich ein für die Bil­dung und umfas­sen­de Teil­ha­be blin­der und seh­be­hin­der­ter Men­schen,
  • gibt eine Ver­bands­zeit­schrift her­aus,
  • ver­an­stal­tet Kon­gres­se,
  • führt Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen durch,
  • zer­ti­fi­ziert Fort­bil­dun­gen,
  • regt an und unter­stützt For­schung auf dem Gebiet der Blin­den- und Seh­be­hin­der­ten­päd­ago­gik und ‑reha­bi­li­ta­ti­on und
  • ver­tritt die beruf­li­chen Belan­ge sei­ner Mit­glie­der.

2. Der Ver­band ver­folgt kei­ne eigen­wirt­schaft­li­chen, son­dern aus­schließ­lich und unmit­tel­bar wis­sen­schaft­li­che und gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des § 51 ff der Abga­ben­ord­nung (AO) in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung. 
Die Mit­tel des Ver­ban­des dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den.
Die Mit­glie­der des Ver­ban­des dür­fen in die­ser Eigen­schaft kei­ne Zuwen­dun­gen aus Ver­eins­mit­teln erhal­ten. Bei ihrem Aus­schei­den, bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­ban­des erhal­ten sie kei­ne Antei­le des Ver­eins­ver­mö­gens.
Der Ver­band darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Ver­eins­zweck fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­ti­gen.
Der Ver­band ist poli­tisch, kon­fes­sio­nell und welt­an­schau­lich nicht gebun­den.


§ 3 Mit­glied­schaft

  1. Ordent­li­ches Mit­glied kann wer­den, wer sich für Bil­dung und Teil­ha­be blin­der und seh­be­hin­der­ter Men­schen inter­es­siert oder enga­giert. Die ordent­li­che Mit­glied­schaft wird dadurch nicht berührt, dass jemand aus dem Dienst aus­schei­det oder in den Ruhe­stand tritt. 
  2. För­dern­des Mit­glied kann jede juris­ti­sche Per­son wer­den, die Zweck und Auf­ga­ben des Ver­ban­des gemäß § 2 unter­stützt. 
  3. Kor­re­spon­die­ren­de Mit­glie­der wer­den vom Vor­stand auf­ge­nom­men. Kor­re­spon­die­ren­de Mit­glie­der dür­fen wäh­len, kön­nen aber sel­ber nicht gewählt wer­den. 
  4. Ehren­mit­glie­der, die auf Vor­schlag des Ver­wal­tungs­ra­tes von der Dele­gier­ten-ver­samm­lung ernannt wer­den, haben die Stel­lung ordent­li­cher Mit­glie­der, sind aber bei­trags­frei. 

 

§ 4 Auf­nah­me, Aus­tritt, Aus­schluss

  1. Über den Antrag auf Auf­nah­me in den Ver­band ent­schei­det der Vor­stand. 
  2. Der Aus­tritt muss schrift­lich spä­tes­tens bis sechs Wochen vor Jah­res­en­de gegen­über dem Vor­stand erklärt wer­den und wird mit Ablauf des Kalen­der­jah­res wirk­sam.
  3.  Der Vor­stand kann ein Mit­glied aus­schlie­ßen, wenn es in gro­ber Wei­se gegen die Inter­es­sen des Ver­ban­des ver­stößt oder wenn es mehr als zwölf Mona­te mit sei­ner Bei­trags­zah­lung im Rück­stand ist. Vor der Beschluss­fas­sung ist dem Mit­glied Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben. 
  4. Gegen die Ableh­nung der Auf­nah­me und gegen den Aus­schluss kön­nen Betrof­fe­ne inner­halb eines Monats nach Zustel­lung des mit Grün­den ver­se­he­nen Beschlus­ses Beschwer­de ein­le­gen. Über die Beschwer­de ent­schei­det der Ver­wal­tungs­rat end­gül­tig. Bis zu einer bestands­fä­hi­gen oder rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung über den Aus­schluss ruhen die Rech­te des Mit­glie­des.

 
§ 5 Mit­glieds­bei­trä­ge

  1. Der Mit­glieds­bei­trag der ordent­li­chen Mit­glie­der wird vom Ver­wal­tungs­rat (lt. § 8 der Sat­zung) fest­ge­setzt. Er ent­schei­det auch über Son­der­re­ge­lun­gen für Grup­pen von Mit­glie­dern. Über Ermä­ßi­gungs­an­trä­ge in ein­zel­nen Här­te­fäl­len ent­schei­det der Vor­stand.
  2. Der Min­dest­bei­trag für för­dern­de Mit­glie­der und der Bei­trag für kor­re­spon­die­ren­de Mit­glie­der wer­den vom Ver­wal­tungs­rat fest­ge­legt. 
  3. Der Mit­glieds­bei­trag ent­hält das Ent­gelt für die Ver­bands­zeit­schrift. Er ist jeweils bis zum 31. März des lau­fen­den Geschäfts­jah­res zu zah­len. 

 
§ 6 Orga­ne des Ver­ban­des

Die Orga­ne des Ver­ban­des sind:
a) die Dele­gier­ten­ver­samm­lung,
b) der Ver­wal­tungs­rat,
c) der Vor­stand,
d) die AG-Lei­ten­den-Kon­fe­renz.


§ 7 Dele­gier­ten­ver­samm­lung

1. Zusam­men­set­zung der Dele­gier­ten­ver­samm­lung
Die Dele­gier­ten­ver­samm­lung besteht aus

  • dem Vor­stand
  • der/dem Schriftleiter/in der Ver­bands­zeit­schrift
  • sowie den Vor­sit­zen­den der Lan­des­ver­bän­de und ‑grup­pen oder deren Vertreter/in.
  • In der anzahl­glei­chen Höhe wie die Vertreter/innen der Lan­des­ver­bän­de und ‑grup­pen ent­sen­det die AG-Lei­ten­den-Kon­fe­renz Mit­glie­der in die Dele­gier­ten­ver­samm­lung; zwei die­ser sind kraft ihres Amtes gesetzt (die Spre­che­rin / der Spre­cher der AG-Lei­ten­den-Kon­fe­renz und ihre/seine Stellvertreter/in), die übri­gen wer­den in der AG-Lei­ten­den-Kon­fe­renz gewählt.
  • Ein/e so gewählte/r Delegierte/r kann sich in der Dele­gier­ten­ver­samm­lung durch ein Mit­glied ihres/seines AK/AG-Vor­stan­des ver­tre­ten las­sen.
  • Die Wahl der Dele­gier­ten ist bis spä­tes­tens vier Wochen vor der ordent­li­chen Dele­gier­ten­ver­samm­lung durch­zu­füh­ren. Gewähl­te Dele­gier­te blei­ben bis zur Wahl neu­er Dele­gier­ter im Amt.
  • Ver­lässt eine Delegierte/ein Dele­gier­ter den Ver­band gemäß § 4, erlischt ihr/sein Man­dat. An ihre/seine Stel­le tritt die/der Stellvertreter/in des Lan­des­ver­ban­des, der Lan­des­grup­pe, der Arbeits­ge­mein­schaft oder des Arbeits­krei­ses. 

2. Stim­men­ver­tei­lung und Teilnehmer/innen mit bera­ten­der Stim­me
Alle Vertreter/innen in der Dele­gier­ten­ver­samm­lung haben eine Stim­me.
Dar­über hin­aus haben Vertreter/innen der Lan­des­grup­pen und Lan­des­ver­bän­de 

  • ab 101 Mit­glie­dern 1 Stim­me zusätz­lich.
  • ab 201 Mit­glie­dern 2 Stim­men zusätz­lich.

Der Stich­tag ist der 31.12. des Vor­jah­res.
Alle ordent­li­chen, för­dern­den und kor­re­spon­die­ren­den Mit­glie­der kön­nen mit bera­ten­der Stim­me an der Dele­gier­ten­ver­samm­lung teil­neh­men.

3. Ein­be­ru­fung der Dele­gier­ten­ver­samm­lung
Die Dele­gier­ten­ver­samm­lung ist min­des­tens alle fünf Jah­re ein­zu­be­ru­fen.
Der Ter­min ist spä­tes­tens drei Mona­te vor­her in der Ver­bands­zeit­schrift bekannt zu geben.

Der Vor­stand ver­öf­fent­licht die Ein­la­dung und die vor­läu­fi­ge Tages­ord­nung spä­tes­tens drei Mona­te vor der Dele­gier­ten­ver­samm­lung in der Ver­bands­zeit­schrift.
Anträ­ge zur Beschluss­fas­sung oder zur Bera­tung müs­sen min­des­tens vier Wochen vor der Dele­gier­ten­ver­samm­lung bei dem Vor­stand schrift­lich ein­ge­reicht wer­den. Über die Auf­nah­me spä­ter ein­ge­reich­ter Anträ­ge ent­schei­det die Dele­gier­ten­ver­samm­lung.

4. Außer­or­dent­li­che Dele­gier­ten­ver­samm­lung
Eine außer­or­dent­li­che Dele­gier­ten­ver­samm­lung ist mit einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens einem Monat ein­zu­be­ru­fen, wenn der Vor­stand es für erfor­der­lich hält oder der Ver­wal­tungs­rat oder ein Vier­tel der Mit­glie­der der Dele­gier­ten­ver­samm­lung oder ein Zehn­tel aller Mit­glie­der es unter Anga­be der Grün­de ver­langt.
Über eine außer­or­dent­li­che Dele­gier­ten­ver­samm­lung wer­den die Mit­glie­der vom Vor­stand auf geeig­ne­te Wei­se (z. B. Home­page, News­let­ter, …) infor­miert.

5. Durch­füh­rung der Dele­gier­ten­ver­samm­lung, Online-/Hy­brid-Ver­samm­lun­gen
Die Dele­gier­ten­ver­samm­lung wird ent­we­der als Prä­senz­ver­samm­lung oder als Online- bzw. Hybrid-Ver­samm­lung durch­ge­führt.
Über die Art der Durch­füh­rung der Dele­gier­ten­ver­samm­lung ent­schei­det der Vor­stand. In der Ein­la­dung zur Dele­gier­ten­ver­samm­lung ist auf die Art der Ver­samm­lung und ggf. auf das Anmel­de­ver­fah­ren für Online-/Hy­brid-Ver­samm­lung hin­zu­wei­sen. Der Zugang zu dem Online-Kon­fe­renz­raum darf nur Teilnehmer*innen mit ihren per­sön­li­chen Legi­ti­ma­ti­ons­da­ten eröff­net wer­den. Die Legi­ti­ma­ti­ons­da­ten (Pass­wort und Link zur Anmel­dung) sind spä­tes­tens 30 Tage vor der Ver­samm­lung an die dem Vor­stand zuletzt bekannt gege­be­ne Mail­adres­se der Dele­gier­ten zu ver­sen­den. Ist kei­ne Mail­adres­se hin­ter­legt, erfolgt die Ver­sen­dung an die zuletzt bekannt gege­be­ne pos­ta­li­sche Anschrift in Text­form.
Bei Beschluss­fas­sun­gen erfolgt die Stimm­ab­ga­be – soweit Bar­rie­re­frei­heit tech­nisch gewähr­leis­tet ist – in der Ver­samm­lung. Dele­gier­te kön­nen ihre Stim­me auch vor Durch­füh­rung der Dele­gier­ten­ver­samm­lung in Schrift­form oder per E‑Mail abge­ben oder eine in der Ver­samm­lung abge­ge­be­ne Stim­me nach der Ver­samm­lung in Schrift­form oder per E‑Mail bestä­ti­gen.
Gehei­me Online-Abstim­mun­gen erfol­gen, soweit tech­nisch mög­lich, über eine ver­schlüs­sel­te Über­tra­gung, die kei­ne Rück­schlüs­se auf die Per­son des abstim­men­den Dele­gier­ten zulässt, ansons­ten in Schrift­form.
Sämt­li­che Dele­gier­te sind ver­pflich­tet, ihre Legi­ti­ma­ti­ons­da­ten, den Link zum Online-Kon­fe­renz­raum und ihre per­sön­li­che Zugangs­da­ten kei­nem Drit­ten zugäng­lich zu machen und unter stren­gem Ver­schluss zu hal­ten.

6. Auf­ga­ben der Dele­gier­ten­ver­samm­lung
Die Dele­gier­ten­ver­samm­lung nimmt die Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung wahr. Dies sind ins­be­son­de­re:
a) die Wahl des Vor­stan­des, des erwei­ter­ten Vor­stands und zwei­er Kassenprüferinnen/ Kas­sen­prü­fer,
b) die Ent­ge­gen­nah­me des Tätig­keits­be­rich­tes des Vor­stan­des über die Ent­wick­lung des Ver­ban­des seit der letz­ten Dele­gier­ten­ver­samm­lung,
c) die Ent­ge­gen­nah­me des Berich­tes der Kassenprüferinnen/ Kas­sen­prü­fer für die Zeit seit der letz­ten Ent­las­tung des Vor­stan­des
d) die Ent­las­tung des Vor­stan­des für die Zeit seit der letz­ten Ent­las­tung durch den Ver­wal­tungs­rat bis zum Zeit­punkt der Neu­wahl im lau­fen­den Jahr,
e) die Behand­lung von Anträ­gen,
f) die Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern und
g) Sat­zungs­än­de­run­gen und Auf­lö­sung des Ver­ban­des.
Die Dele­gier­ten­ver­samm­lung hat das Recht, inner­halb von sechs Mona­ten einer vom Ver­wal­tungs­rat beschlos­se­nen Bei­trags­ver­än­de­rung zu wider­spre­chen.

7. Beschluss­fä­hig­keit der Dele­gier­ten­ver­samm­lung
Jede sat­zungs­ge­mäß ein­ge­la­de­ne Dele­gier­ten­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig.

8. Grund­satz der ein­fa­chen Mehr­heit und Stimm­rechts­aus­schluss
Die Dele­gier­ten­ver­samm­lung wählt und beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Ein Mit­glied der Dele­gier­ten­ver­samm­lung, das durch die Beschluss­fas­sung ent­las­tet oder von einer Ver­bind­lich­keit befreit wer­den soll, hat hier­bei kein Stimm­recht.

9. Ver­fah­ren bei Wah­len
Alle Wahl­vor­gän­ge bei den Vor­stands­wah­len sind geheim. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den ein­zeln gewählt. Wenn sich kei­ne wei­te­ren Kan­di­da­ten / Kan­di­da­tin­nen zur Wahl stel­len, kann die Wahl auch in einem Wahl­durch­gang erfol­gen. Bei Ein­zel­wahl wer­den die Mit­glie­der des Vor­stan­des ein­zeln gewählt; es gilt das Prin­zip der abso­lu­ten Mehr­heit.
Erhält kei­ne Kandidatin/ kein Kan­di­dat die abso­lu­te Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men, so fin­det unter den bei­den Kandidatinnen/Kandidaten, die die meis­ten abge­ge­be­nen Stim­men erhal­ten haben, eine Stich­wahl statt.

10. Ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren bei der Wahl der Kassenprüferinnen/ Kas­sen­prü­fer
Die Kassenprüferinnen/ Kas­sen­prü­fer kön­nen per Akkla­ma­ti­on gewählt wer­den.

11. Pro­to­kol­lie­rung der Dele­gier­ten­ver­samm­lung
Über jede Dele­gier­ten­ver­samm­lung wird ein vom Vor­stand ver­an­lass­tes Pro­to­koll ange­fer­tigt, das in der Ver­bands­zeit­schrift zeit­nah ver­öf­fent­licht wird.


§ 8 Ver­wal­tungs­rat

Der Ver­wal­tungs­rat besteht aus:

  • dem Vor­stand,
  • den Lan­des­vor­sit­zen­den oder deren Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­tern,
  • den Vor­sit­zen­den der Lan­des­grup­pen oder deren Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­tern,
  • der Sprecherin/ dem Spre­cher der Lei­te­rin­nen und Lei­ter der Arbeits­ge­mein­schaf­ten und Arbeits­krei­se und deren/ des­sen Vertreterin/ Ver­tre­ter,
  • der Schriftleiterin/dem Schrift­lei­ter der Ver­bands­zeit­schrift.

2. Der Ver­wal­tungs­rat tagt ein­mal jähr­lich. Er ist außer­dem ein­zu­be­ru­fen, wenn der Vor­stand es für erfor­der­lich hält oder min­des­tens ein Drit­tel der übri­gen Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der es ver­langt.

3. Der Ver­wal­tungs­rat hat über 

  • den Tätig­keits­be­richt des Vor­stan­des und den Bericht der Kassenprüferinnen/ Kas­sen­prü­fer ent­ge­gen­zu­neh­men und über die Ent­las­tung des Vor­stan­des zu ent­schei­den,
  • den Haus­halt zu beschlie­ßen,
  • die Schriftleiterin/ den Schrift­lei­ter der Ver­bands­zeit­schrift zu ernen­nen sowie das Redak­ti­ons­team zu bestä­ti­gen,
  • über die Bil­dung, Funk­ti­on, best­mög­li­che För­de­rung oder Auf­lö­sung von Arbeits­ge­mein­schaf­ten und Arbeits­krei­sen zu ent­schei­den sowie Fach­ko­or­di­na­to­ren zu benen­nen,
  • vor­zei­tig aus­ge­schie­de­ne Vor­stands­mit­glie­der und Kassenprüferinnen/ Kas­sen­prü­fer zu erset­zen,
  • dem Vor­stand Beschlüs­se und Vor­schlä­ge für die künf­ti­ge Ver­bands­ar­beit zu unter­brei­ten sowie gege­be­nen­falls Wei­sun­gen zu ertei­len,
  • den Mit­glieds­bei­trag fest­zu­le­gen,
  • für die Umset­zung der Beschlüs­se der Dele­gier­ten­ver­samm­lung zu sor­gen. 

4. Der Ver­wal­tungs­rat beschließt die Geschäfts­ord­nun­gen des Ver­ban­des sowie die Ehren­ord­nung.

5. Die Sach­ver­wal­ter des Vor­stan­des sowie die Stellvertreterin/ der Stell­ver­tre­ter der Schrift­lei­te­rin /des Schrift­lei­ters kön­nen an den Sit­zun­gen des Ver­wal­tungs­ra­tes ohne Stimm­recht teil­neh­men.


§ 9 Vor­stand

  1.  Der Vor­stand besteht aus zwei gleich­be­rech­tig­ten Vor­sit­zen­den, die von der Dele­gier­ten­ver­samm­lung für die Dau­er von maxi­mal fünf Jah­ren gewählt wer­den und bis zur Wahl eines neu­en Vor­stan­des im Amt blei­ben; eine Wie­der­wahl ist möglich.Sie sind Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB. Jede/r ist für sich allein ver­tre­tungs­be­rech­tigt.
  2. Wei­te­re von der Dele­gier­ten­ver­samm­lung gewähl­te Vor­stands­mit­glie­der bil­den mit den ein­ge­tra­ge­nen Vor­stän­den den erwei­ter­ten Vor­stand.
  3. Der Vor­stand führt die Geschäf­te des Ver­ban­des gemäß eines Geschäfts­ver­tei­lungs­pla­nes. Hier­zu kann er für ver­schie­de­ne Auf­ga­ben­fel­der Sach­ver­wal­ter benen­nen.
  4. Er führt die Beschlüs­se der Dele­gier­ten­ver­samm­lung und des Ver­wal­tungs­ra­tes durch.
  5. Der Vor­stand berich­tet jähr­lich ein­mal dem Ver­wal­tungs­rat und ver­öf­fent­licht sei­nen Bericht anschlie­ßend in der Ver­bands­zeit­schrift.

 
§ 10 Lan­des­ver­bän­de / Lan­des­grup­pen

  1. Der Ver­band hat unselbst­stän­di­ge Unter­glie­de­run­gen: Lan­des­ver­bän­de und für die außer­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land leben­den Mit­glie­der Lan­des­grup­pen. Die­se bedür­fen der Bestä­ti­gung durch den Ver­wal­tungs­rat.
  2.  Die Lan­des­ver­bän­de und Lan­des­grup­pen geben sich Ord­nun­gen, die sich an den sat­zungs­mä­ßi­gen Zie­len des Ver­ban­des ori­en­tie­ren. Die­se müs­sen vom Ver­wal­tungs­rat geneh­migt wer­den. Im Rah­men die­ser Ord­nun­gen ver­tre­ten die Lan­des­grup­pen bzw. Lan­des­ver­bän­de den Ver­band in ihrem Land bzw. Bun­des­land. 

 
§ 11 AG-Lei­ten­den-Kon­fe­renz

  1. Der Ver­wal­tungs­rat rich­tet zur Erfül­lung beson­de­rer Auf­ga­ben Arbeits­ge­mein­schaf­ten und Arbeits­krei­se ein. Zur Bear­bei­tung von Fach­the­men, zu denen kei­ne Arbeits­ge­mein­schaf­ten und Arbeits­krei­se ein­ge­rich­tet sind, kann der Ver­wal­tungs­rat auf Vor­schlag Fach­ko­or­di­na­to­ren bestim­men, die der AG-Lei­ten­den-Kon­fe­renz ange­hö­ren. Fach­ko­or­di­na­to­ren müs­sen ordent­li­che Mit­glie­der des Ver­ban­des sein, ver­blei­ben für maxi­mal fünf Jah­re im Amt; sie kön­nen in ihrem Amt bestä­tigt wer­den. 
  2. Die Lei­te­rin­nen und Lei­ter der Arbeits­ge­mein­schaf­ten und Arbeits­krei­se, die Fach­ko­or­di­na­to­ren sowie die Beauf­trag­ten des VBS in den gemein­sa­men Fach­aus­schüs­sen tref­fen sich ein­mal jähr­lich in der AG-Lei­ten­den-Kon­fe­renz und koor­di­nie­ren ihre Tätig­keit. 
  3. Sie wäh­len eine Spre­che­rin / einen Spre­cher und deren/ des­sen Stellvertreterin/ Stell­ver­tre­ter, die ihre Inter­es­sen im Ver­wal­tungs­rat ver­tre­ten. 
  4. Sie wäh­len die Mit­glie­der für die Dele­gier­ten­ver­samm­lung gemäß § 7,1 der Sat­zung. 
  5. Jedes ordent­li­che Mit­glied der AG-Lei­ten­den-Kon­fe­renz hat jeweils eine Stim­me. 
  6. Der Vor­stand kann für einen begrenz­ten Zeit­raum zu defi­nier­ten The­men Pro­jekt­grup­pen ein­rich­ten, die auf der Sit­zung der AG-Lei­ten­den-Kon­fe­renz als Gäs­te Bericht erstat­ten. 

 
§ 12 Geschäfts­jahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.


§ 13 Sat­zungs­än­de­rung und Auf­lö­sung des Ver­eins

  1. Anträ­ge auf Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen die zu ändern­de, zu ergän­zen­de oder auf­zu­he­ben­de Bestim­mung genau bezeich­nen und kön­nen gege­be­nen­falls einen For­mu­lie­rungs­vor­schlag ent­hal­ten. Die Anträ­ge müs­sen schon in der vor­läu­fi­gen Tagungs­ord­nung ange­kün­digt wer­den.
  2. Absatz 1 gilt für einen Auf­lö­sungs­an­trag sinn­ge­mäß. 
  3. Ein Beschluss, durch den die Sat­zung des Ver­eins geän­dert wird, bedarf einer Stim­men­mehr­heit von zwei Drit­tel der abge­ge­be­nen Stim­men. Ein Beschluss, durch den der Ver­ein auf­ge­löst wer­den soll, bedarf einer Stim­men­mehr­heit von drei Vier­tel der abge­ge­be­nen Stim­men. 
  4. Sat­zungs­än­de­run­gen, die von einem Gericht oder einer Behör­de aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, sowie redak­tio­nel­le Ände­run­gen beschließt der Vor­stand. 

 
§ 14 Auf­lö­sung

Bei der Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­ban­des fällt des­sen Ver­mö­gen nach Berich­ti­gung aller Ver­bind­lich­kei­ten an Ver­ei­ni­gun­gen, die der Bil­dung und Teil­ha­be blin­der und seh­be­hin­der­ter Men­schen die­nen.


Würz­burg, den 15.12.2021

 

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